Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 1. April 2009 wird nach einem Wert von 10.000,- Euro auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, da der Antragsteller nicht prozessführungsbefugt ist. Die Geltendmachung des verfahrensgegenständlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geschieht rechtsmissbräuchlich (§ 8 IV UWG).
Ein Missbrauch im Sinne von § 8 IV UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interesse und Ziele verfolgt und diese als eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist nicht erforderlich (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 2009, § 8, Rn.- 4.10 m.w.N.).
§ 8 IV UWG nennt als typisches Beispiel eines Missbrauchs die Geltendmachung eines Anspruchs, wenn er vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen. Nach dem durch die eidesstattliche Versicherung vom 20. April 2009 bestätigten Vorbringen des Antragstellers entstehen ihm aufgrund einer offenbar für die außergerichtliche Tätigkeit mit seinem Rechtsanwalt getroffenen Honorarvereinbarung für jede von seinem Rechtsanwalt ausgesprochene Abmahnung Kosten in Höhe von pauschal (nur) 250,- Euro. Gleichwohl macht er - wie die Abmahnung vom 13.3.2009 und die in den Akten der Sachen 96 O 98/08 und 96 O 9/09 eingereichten Abmahnungen zeigen - gegenüber den Abgemahnten Aufwendungsersatzansprüche geltend, die nach den Gebührenvorschriften des RVG berechnet werden. In der Sache 96 O 98/08 wurden diese nach einem Wert von 10.000,- Euro berechnet, was bei einem Gebührensatz von 1,3 zu Gebühren von 651,80 Euro führt. In der hiesigen Sache und der Sache 96 O 9/09 wurde in der Abmahnung zwar ein konkreter Wert nicht genannt und auch die jeweils übermittelte Gebührennote nicht zu den Gerichtsakten gereicht, doch sind auch in dieser Sache jeweils wertabhängige Gebühren nach dem RVG berechnet worden; in der hiesigen Sache wurde sogar auf eine in vergleichbaren Fällen erfolgte Wertfestsetzung von 30.000,- Euro hingewiesen. Der Antragsteller, der gemäß § 12 I 2 UWG nur Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangen kann, macht damit Ansprüche geltend, die 250,- Euro deutlich übersteigen, obwohl ihm Aufwendungen nach den Gebührenvorschriften des RVG für die Abmahntätigkeit nach dem eigenen Vorbringen nicht entstehen. Ein Gewinnerzielungsinteresse entweder des Antragstellers selbst oder seines Rechtsanwalts liegt damit auf der Hand.
Entgegen der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 28. April 2009 vertretenen Ansicht ist es für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs ohne Belang, dass möglicherweise dem Antragsteller das Gebaren seinen Rechtsanwalts nicht bekannt ist. Es kommt im Rahmen von § 8 IV UWG nur auf die äußeren Umstände, nicht auf die subjektive Zielsetzung des Anspruchsberechtigten an (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8, Rn. 4.12). § 8 IV UWG differenziert nicht danach, ob der Anspruchsberechtigte selbst zur Gewinnerzielung handelt oder ob er - wissentlich oder unwissentlich - einem Dritten, die Möglichkeit bietet, Gebühren zu erzielen.
Unerheblich ist es auch, dass ein Aufwendungsersatzanspruch des Antragstellers nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Ausreichend ist, dass die Verfolgung des Anspruchs in der Gesamtschau darauf gerichtet ist, der Höhe nach nicht entstandene Aufwendungen geltend zu machen. Dass dies der Fall ist, zeigt die Abmahnung vom 13. März 2009. Das damit in einer Weise, die kaum deutlicher sein könnte, vorliegende Indiz für eine Missbräuchlichkeit des Vorgehens, wird nicht dadurch entkräftet, dass ein Gebührenerzielungsinteresse bezüglich des gerichtlichen Verfahrens nicht offensichtlich ist. Angesichts der Stärke des Indizes ist es für die Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob der Antragsteller selbst mit der Beauftragung seines Rechtsanwalt daneben auch legitime Ziele erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Bei der Wertfestsetzung wird vom vom Antragsteller angegebenen Wert ausgegangen (§§ 53 I Nr. 1 GKG, 3 ZPO).

