Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Rechteinhabers wegen eines nicht anerkannten kurzfristigen Auskunftsanspruchs nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer wurde durch die für Filesharing-Abmahnungen bekannte Frankfurter Kanzlei Kornmeier & Partner vertreten. Zwar wird der Rechteinhaber nicht mit vollem Namen genannt, informierte Leser dürften jedoch ahnen, wer sich hinter der "G… GmbH" verbirgt.
Sowohl vor dem Land- als auch dem Oberlandesgericht war der Rechteinhaber zuvor mit seinem Begehr gescheitert, Internetprovider zur Speicherung künftiger IP-Adressen und Verbindungsdaten auf "Zuruf" zu zwingen. Bis zum Erlass einer Anordnung nach §101 UrhG könne es andernfalls zu einer kurzfristigen Löschung der für die Ermittlung der Anschlussinhaber erforderlichen Daten kommen. In diesem Fall bleiben Rechteinhaber und Abmahnkanzlei auf den ermittelten Urheberrechtsverletzungen "sitzen" - die Zuordnung des Anschlussinhabers ist dann nicht mehr möglich.
Jürgen Braunroth aus Nürnberg hat es mal wieder in unseren Blog geschafft. Und wer hätte es sich denken können: es geht um einen fehlenden Fahrzeugbrief (auch "Zulassungsbescheinigung Teil II" genannt) ...
Uns erreichte eine erneute Beratungsanfrage zu Jürgen Braunroth, Inhaber der Firma B-Trading und Geschäftsführer der Braunroth Automobil GmbH, aus Nürnberg, die folgenden Sachverhalt zum Hintergrund hat:
Der Mandant erwarb Mitte Februar 2011 einen gebrauchten Porsche bei Jürgen Braunroth, dem Inhaber der Firma B-Trading und überwies den Kaufpreis in Höhe von EUR 59.000,00 auch prompt. Man sollte nun meinen, dass der Erwerb eines solch hochwertigen Fahrzeuges ohne Probleme über die Bühne geht. Schließlich müsste jeder Autoverkäufer ein Interesse an einer nachhaltigen Geschäftsbeziehung haben.