Das Wort „Massenabmahnung“ ist kein juristischer Begriff, sondern beschreibt im Regelfall lediglich die landläufige (und oftmals abfällig zum Ausdruck gebrachte) Ansicht, dass eine Vielzahl gleichartig lautender und vergleichbare Sachverhalte betreffender Abmahnungen (= massenhafte Abmahnungen) automatisch rechtsmissbräuchlich sein muss.
Das rechtliche Pendant zu dem Begriff „Massenabmahnung“ ist die „rechtsmissbräuchliche Abmahnung“, welche in § 8 Abs. 4 UWG definiert wird:
„Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“
In der Praxis haben die Gerichte verschiedene Merkmale erarbeitet, deren Vorliegen ein Indiz für den Rechtsmissbrauch einer Massenabmahnung sein kann:
Für die Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vorliegt, ist immer auf den Gesamteindruck der Massenabmahnung abzustellen. Die Rechtsprechung ist mitunter sehr zurückhaltend bei der Bejahung der Rechtsmissbräuchlichkeit.
Es ist deshalb gefährlich, eine Abmahnung vorschnell als „Massenabmahnung abzutun“. Alleine die Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen reicht regelmäßig nämlich nicht aus, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit zu begründen. Leider wird dies insbesondere auf einschlägigen Internetforen, auf denen sich Betroffene austauschen, nicht berücksichtigt. Wir beobachten in der Praxis zunehmend die Tendenz, dass mit juristischem Halbwissen aus dem Internet ausgestattete Abgemahnte meinen, eine wettbewerbsrechtliche Massenabmahnung selbst bearbeiten zu können. Viel zu schnell wird dann das Wort „Massenabmahnung“ in den Raum geworfen. Die Quittung folgt häufig recht schnell, wenn eine einstweilige Verfügung ins Haus flattert, die meist mehrere tausend Euro kostet. Der Abgemahnte muss sich dann von einem Gericht (teurer) belehren lassen, dass seine Verteidigung keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Was kann man bei einer Massenabmahnung tun, um sich wirksam zu verteidigen ?
Die Beweislast dafür, dass eine missbräuchliche Massenabmahnung vorliegt, trägt der Abgemahnte. Wir raten aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung dringend dazu, einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Die Kosten des Fachmanns halten sich regelmäßig in Grenzen und wiegen den Nutzen einer wirksamen Rechtsverteidigung (und erst recht das Risiko des Misslingens einer Eigenbearbeitung) in der Regel um ein Vielfaches auf.
Der erfahrene Rechtsanwalt kann die Merkmale einer rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung herausarbeiten und somit den Weg zu einer wirksamen Rechtsverteidigung ebnen.
Wird das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung bejaht, hat der Abmahnende weder einen Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch auf die Zahlung von Schadensersatz oder Rechtsanwaltskosten.
Massenabmahnungen werden schnell vermutet, werden von der Rechtsprechung jedoch oft nur unter engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Allein aus der Tatsache, dass mehrere Abmahnungen ausgesprochen wurden (Massenabmahnungen), ergibt sich nicht die Rechtsmissbräuchlichkeit. Jede Abmahnung sollte daher vom spezialisierten Rechtsanwalt auf ihre Begründetheit überprüft werden.