Abmahnung der Purzel Video GmbH - RAe U + C,RAe Schulenberg & Schenk,RA Auffenberg,RA Lihl,RAe C-S-R
Autor: RA Philipp Achilles Schlagwörter: Stefan Auffenberg, Schulenberg Schenk, Purzel Video GmbH, p2p, Lihl Rechtsanwälte, filesharing, CSR Rechtsanwälte, Abmahnung am 26. Juni 2009
Derzeit müssen wir beobachten, dass die Purzel Video GmbH umfangreich Uhrheberrechtsverstöße über p2p Netzwerke durch die oben genannten Rechtsanwälte abmahnen lässt.
Alle Kanzleien fordern von den Betroffenen die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie Schadensersatz. In diesem Zusammenhang variieren die geforderten Schadensersatzsummen zwischen EUR 300,00 – 1.298,00. Allen Abmahnungen ist jedoch gemeinsam, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung lediglich auf das streitgegenständliche Filmwerk konkretisiert ist.
Hierdurch wird zwar die Wiederholungsgefahr für den jeweils abgemahnten Film wirksam ausgeräumt, darüber hinausgehende Verstöße werden hiervon jedoch nicht erfasst.
Aufgrund der Vielzahl an Kanzleien, die für die Purzel Video GmbH tätig sind, besteht nach unserer Auffassung daher ein nicht unerhebliches Risiko für etwaige Folgeabmahnungen. Sollten sie daher eine Abmahnung von einer der oben genannten Kanzleien erhalten haben, so kann es zum einen durchaus sinnvoll sein, die strafbewehrte Unterlassungserklärung entsprechend zu Ihren Gunsten zu modifizieren und/oder rein vorsorglich vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben, um sie best möglich vor weiteren Abmahnungen zu schützen.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Purzel Video GmbH erhalten haben, so können sie sich gerne an uns wenden. Gemeinsam erarbeiten wir eine geeignete Verteidigungsstrategie. Bitte unterzeichnen sie jedoch keinesfalls vorschnell die dem Schreiben der Rechtsanwälte beigefügte Unterlassungserklärung. Zum einen schließen sie einen Unterlassungsvertrag der unter Umständen bis zu 30 Jahre bestand haben kann. Zum anderen erkennen sie die Verletzungshandlung vollumfänglich an. Etwaigen Vergleichsverhandlungen wird damit in der Regel die Grundlage entzogen.
Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Anschlussinhaber nicht, wie ihnen gerne glauben gemacht wird, ohne weiteres als Störer für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Die Störerhaftung des Anschlussinhabers ist nicht als bloße Gefährdungshaftung zu qualifizieren. Sie setzt vielmehr die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten voraus, deren Art und Umfang sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall richtet, wie z.B. Überwachungspflichten gegenüber Angehörigen, gesichertes W-LAN Netzwerk - WEP / WPA I / WPA II Verschlüsselung usw..
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jorma Hein und Rechtsanwalt Philipp Achilles
Schlagwörter: Stefan Auffenberg, Schulenberg Schenk, Purzel Video GmbH, p2p, Lihl Rechtsanwälte, filesharing, CSR Rechtsanwälte, Abmahnung
















