Teil 4: Abmahnung der Rechtsanwälte SBR Schindler Boltze - Gedast GmbH

Autor: RA Jorma Hein Schlagwörter: Schindler Boltzep2pGedast GmbHfilesharingAbmahnung am  

Die Rechtsanwälte SBR Schindler Boltze mahnen im Auftrage der Gedast GmbH die angebliche Verbreitung von Pornofilmen über Tauschbörsen (filesharing, p2p) ab. Dabei werden die Urheberrechtsverstöße auch strafrechtlich verfolgt. Staatsanwaltschaften werden mittlerweile bundesweit von diversen Abmahnkanzleien mit Strafanzeigen überschwemmt.

Viele Abgemahnte werden durch die Androhung strafrechtlicher Schritte in Angst und Schrecken versetzt. Die Rechtsanwälte SBR Schindler Boltze teilen folgerichtig im Rahmen der Abmahnung mit, sie hätten im Namen der Gedast GmbH zunächst Strafanzeige gegen Unbekannt wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 Absatz 1 UrhG bzw. wegen unerlaubter Eingriffe in verwandte Schutzrechte gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 7 UrhG und der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß den §§ 184 StGB, 184c StGB gestellt.

Die Staatsanwaltschaft habe mithilfe eines Auskunftsersuchens beim Internetprovider des Abgemahnten dessen Namen und seine Anschrift ermittelt und im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs an die Rechtsanwälte SBR Schindler Boltze weitergeleitet.

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ur weiteren Untermauerung der strafrechtlichen Relevanz verweisen die Rechtsanwälte SBR Schindler Boltze auf ein Urteil des Amtsgerichts Cottbus, Az. 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04). Dass dieses Urteil aus dem Jahre 2004 lediglich eine Urteilsbegründung im Umfang von eineinhalb Seiten aufweist und einen Fall betraf, in dem der Angeklagte 272 Werke zum Upload bereit gestellt hatte, wird natürlich nicht erwähnt. Dass die obergerichtliche Rechtsprechung die - im entschiedenen Fall durchaus zutreffende - des Amtsgerichts Cottbus eher wenig interessieren dürfte und dass die strafrechtliche Verurteilung von filesharing-Sündern eher die Ausnahme als die Regel ist, wird auch verschwiegen.

Bei vielen Abgemahnten entsteht zudem der unzutreffende Eindruck, das Strafverfahren sei mit der Zahlung eines von den Rechtsanwälten SBR Schindler Boltze angebotenen Vergleichsbetrages erledigt. Die strafrechtliche Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung ist jedoch unabhängig von einer zivilrechtlichen Einigung. Selbst wenn die Abgemahnten daher zahlen, sind sie vor einer strafrechtlichen Verfolgung nicht sicher.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei SBR Schindler Boltze aus Karlsruhe erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir vertreten Ihre Interessen nachhaltig und können helfen, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen deutlich zu senken. Dabei werden wir Sie auch gerne im Rahmen eines Strafverfahrens vertreten und auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.


Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jorma Hein und Rechtsanwalt Philipp Achilles