Abmahnung Schulenberg & Schenk – VPS Film-EntertainmentGmbH – „The Private Life of Jessica Fiorento“

Erstellt von: RA Jorma Hein

Tagged in: Untagged 

Wie wir an dieser Stelle bereits mehrfach berichteten, geht die Kanzlei Schulenberg & Schenk derzeit wieder massiv gegen vermeintliche Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen vor. Rechtsinhaberin ist u. a. in diesen Fällen die VPS Film- Entertainment GmbH. Gegenstand der aktuellen Abmahnungen ist insbesondere das pornografische Filmwerk

 

„The Private Life of Jessica Fiorentino"

 

Dieses soll von den betroffenen Anschlussinhabern in Filesharing-Netzwerken wie „eKad" oder „BitTorrent" anderen Nutzern zum Download angeboten worden sein. Der VPS Film- Entertainment GmbH soll dabei das ausschließliche Recht zustehen, die bezeichnete Tonaufnahme im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen stellt danach eine Urheberrechtsverletzung gem. §19a UrhG dar, die Ansprüche nach §97 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz auslöst.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages über EUR 1298. Davon umfasst sind Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz. Sollte dieses Vergleichsangebot nicht angenommen werden wird die Geltendmachung deutlich höherer Forderungen in Aussicht gestellt.

Um die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu untermauern, wird umfangreich aus der einschlägigen Rechtsprechung zitiert. Dabei wird allerdings nur auf solche Entscheidungen Bezug genommen, die eine sehr weitgehende haftungsrechtliche Verantwortlichkeit zugrunde legen. Zu beachten ist aber, dass andere Gerichte dieser uferlosen Ausweitung bereits mit einschränkenden Beschlüssen entgegengetreten sind.

In diesem Zusammenhang ist jedoch immer zu beachten, dass es sich bei der Störerhaftung des Anschlussinhabers nicht um eine bloße Gefährdungshaftung handelt. Der Anschlussinhaber hat selbstverständlich die Möglichkeit, sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, zu entlasten und die behauptete Verletzungshandlung abzuwehren.

Nicht auf das Anschreiben zu reagieren und es als bloße „Abzocke" beiseite zu legen, in der Hoffnung, dass sich die Angelegenheit von selbst erledigt, ist keine Alternative. Insbesondere sollten Sie davon absehen, sich persönlich oder durch einen rechtsunkundigen Dritten vertreten bei der abmahnenden Kanzlei zu melden, in der Hoffnung, eine Einigung selbst zu erzielen. Es besteht hierbei die große Gefahr, dass Sie sich - ohne es zu merken - in ein Gespräch verwickeln lassen, in dem Sie sachverhaltsbezogene Äußerungen tätigen, die Ihr Gesprächspartner gegen Sie verwenden könnte.

Keinesfalls sollte aber die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Diese ist für den abgemahnten Anschlussinhaber rechtlich nachteilig gefasst. Damit verbunden ist die Anerkennung der vorgeworfenen Rechtsverletzung und sämtlicher geltend gemachter Ansprüche. Damit besteht ein enormes Haftungsrisiko. In vielen Fällen lässt sich aber zum Schutz Ihrer Rechte eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen, bei deren Erstellung Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

 Ihre Ansprechpartner:    Rechtsanwalt Jorma Hein und Rechtsanwalt Philipp Achilles


Weitere Abmahnungen der Kanzlei Schulenberg & Schenk finden Sie hier