Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller – Fraserside Holdings Ltd. – „Private Gold - Legs Wide Open“

Erstellt von: RAin Albina Bechthold

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Im Auftrag des Rechtsinhabers Fraserside Holdings Limited mahnt die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller derzeit u. a. die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter pornografischer Filmwerke in Filesharing-Netzwerken vor.  Bei dem abgemahnten Filmwerk handelt es sich um

„Private Gold - Legs Wide Open".

 

 

Den Anschlussinhaber wird vorgeworfen, das Werk in Tauschbörsen - wie „BitTorrent", „eKad", „eDonkey" oder „eMule" - ohne Zustimmung der Rechtsinhaberin einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download bereitgestellt und damit gegen §§16, 19a UrhG verstoßen zu haben.

Aus dieser Rechtsverletzung macht die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird dabei die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages über EUR 715 verlangt. Daneben wird der abgemahnte Anschlussinhaber zur Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.

Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Ansprüche wird die Geltendmachung deutlich höherer Forderungen in Aussicht gestellt.

Um die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu untermauern wird umfangreich aus der  einschlägigen Rechtsprechung zitiert. Dabei wird allerdings nur auf solche Entscheidungen Bezug genommen, die eine sehr weitgehende haftungsrechtliche Verantwortlichkeit zugrunde legen. Zu beachten ist aber, dass andere Gerichte einerseits dieser uferlosen Ausweitung bereits mit einschränkenden Beschlüssen entgegengetreten sind, andererseits können diese Urteile in bestimmten Einzelfällen keine Anwendung finden.

Angesichts der regelmäßig knapp bemessenen Fristen sollten Sie umgehend reagieren. Keinesfalls darf das Schreiben als bloße „Abzocke" oder „unbeachtliche Massenabmahnung" ignoriert werden. Bei fruchtlosem Fristablauf droht die gerichtliche Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung. Dieses Verfahren bringt erhebliche Kosten mit sich.

Ebenso wenig sollten Sie sich persönlich oder durch einen rechtsunkundigen Dritten vertreten bei der abmahnenden Kanzlei melden, in der Hoffnung, eine Einigung selbst erzielen zu können. 

Häufig lassen sich aber bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden. 

Um eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition nicht aufzugeben, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterzeichnet werden. Andernfalls werden die von der Gegenseite behaupteten Ansprüche vollumfänglich anerkannt. Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG. In der verwendeten Fassung geht die Unterlassungserklärung allerdings weit darüber hinaus. Zum Schutz Ihrer Rechte lässt sich oftmals eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen. Sichern Sie sich in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

Ihre Ansprechpartner:    Rechtsanwalt Jorma Hein und Rechtsanwalt Philipp Achilles