Abmahnung der Rechtsanwälte Schutt und Waetke
Autor: RA Philipp Achilles Schlagwörter: Schutt Waetke, p2p, filesharing, Abmahnung am 27. Juni 2008
In den inhaltlich weitgehend gleichlautenden Schreiben fordern die Rechtsinhaber von den Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, den Ersatz der durch die Beauftragung entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie die Zahlung einer entsprechenden Schadensersatzsumme für die begangene Urheberrechtsverletzung (§ 97 UrhG).
Hierbei ist jedoch Folgendes zu beachten:
Nach diesseitiger Auffassung hat der Rechtsinhaber zu beweisen, dass er die tatsächlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Spielen besitzt. Daher sollte der Abgemahnte den Rechtsinhaber dazu auffordern, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen um den Rechtsverstoß auch hinreichend nachvollziehen zu können. Sollte dieser Nachweis nicht erbracht werden können, so ist darüber nachzudenken, weitergehende Ansprüche mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen. Hierbei ist jedoch immer eine genaue Prüfung des Einzelfalles erforderlich.
Zudem hat der Rechtsinhaber darzulegen, dass der Anschlussinhaber das Spiel samt Inhalt über seine IP-Adresse der Öffentlichkeit zum Upload bereitgestellt hat, denn der Name des Spiels stimmt nicht zwangsläufig mit dem Inhalt des abgemahnten Werkes überein (Stichwort: Fälschung - Fake). An dieser Stelle ist daher besondere Aufmerksamkeit bei der Überprüfung des Sachverhaltes geboten.
Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass der Anschlussinhaber als sog. Störer in Anspruch genommen wird. Gemäß den aktuellen Entscheidungen des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07) und des LG Mannheim (Urteil v. 20.01.2007, Az.: 2 O 71/06) erfordert die Annahme der Störerhaftung eine sorgfältige Überprüfung. Eine Urheberrechtsverletzung des Anschlussinhabers als Störer darf hiernach nicht übereilt angenommen werden.
Dennoch sollte der Betroffene dem anwaltlichen Abmahnschreiben die gebotene Sorgfalt entgegen bringen. Insbesondere sollten die gesetzten Fristen eingehalten werden. Wir raten ihnen daher ausdrücklich dazu, sich in dieser Auseinandersetzung anwaltlich beraten zu lassen.
Unsere praktische Erfahrung zeigt, dass die Gegenseite Vergleichsverhandlungen zugänglich ist und ein Interesse daran hat, eine für beide Parteien einvernehmliche Lösung zu finden. Eine Fehlentscheidung - z.B. reine Untätigkeit, aber auch die vorschnelle und ungeprüfte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, oder die voreilige Zahlung eines bestimmten Betrages - kann schnell den Ruin des Abgemahnten bedeuten.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Schutt Waetke aus Karlsruhe erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jorma Hein und Rechtsanwalt Philipp Achilles
Schlagwörter: Schutt Waetke, p2p, filesharing, Abmahnung
















