Nachdem Anfang Juni 2011 das Streaming-Portal Kino.to vom Netz genommen und die Betreiber der Seite verhaftet wurden, kam es nun vor dem Amtsgericht Leipzig zu einem neuen Urteil.
Auf Grund einer unerlaubten gewerbsmäßigen und gemeinschaftlichen Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken wurden im Juni 2011 mehrere Betreiber des bekannten Streaming-Portals in Haft genommen. Das Portal Kino.to ist wohl jedem deutschen Internetnutzer ein Begriff - ermöglichte es doch tausenden von Nutzern, kostenlos Serien und Filme per Stream anzuschauen.
Die GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechten e.V.) erklärte in ihrer neuesten Pressemeldung, dass im Fall eines weiteren Verantwortlichen vor dem Amtsgericht Leipzig ein Urteil ergangen ist. Der 33-jährige Webdesigner Marcus V. wurde zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt und betrieb nach Auffassung des Richters das Portal kino.to nur im weitesten Sinne. Das bisher höchste Strafmaß in diesem Fall sprach das AG Leipzig bereits kurz vor Weihnachten. Der Richter verurteilte den 47-jährigen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten. Der Kölner habe das Portal von Anfang an mit aufgebaut, perfektioniert und sei damit einer der tragenden Mitarbeiter gewesen.
Für Diskussionen sorgte der vorsitzende Richter Winderlich mit seinen Äußerungen bezüglich der Strafbarkeit der Nutzer derartiger Streaming-Portale. Winderlich verdeutlichte in seiner Urteilsbegründung, dass bereits eine Verbreitung und Vervielfältigung der urheberrechtlich geschützten Werke durch das Nutzen von Streams stattfinde. Der Gesetzgeber meint mit dem Begriff der "Vervielfältigung" das Herunterladen, so Winderlich. In der Regel werden Filme oder Serien im Stream nicht direkt vom Nutzer heruntergeladen. Dennoch erfolgt für eine lückenlose Wiedergabe die vorübergehende Speicherung einzelner Fragmente im Zwischenspeicher des jeweiligen Rechners. Hierbei sieht er eine Vervielfältigung im urheberechtlichen Sinn, wodurch sich jeder Nutzer strafbar machen würde.
Die Strafbarkeit der Nutzer ist jedoch im hohen Maße fragwürdig. So handelt es sich bei der Speicherung der Datenpakete nicht um eine dauerhafte Kopie. Gemäß § 106 UrhG ist lediglich eine unerlaubte Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken strafbar. Im Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 UrhG betrachtet, beschränkt sich der Gesetzgeber dabei auf die wiederholbare Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen. Beim Streaming trifft genau dieser Fall nicht ein. Eine Datenspeicherung erfolgt temporär im Arbeitspeicher und dient vorrangig technischen Abläufen. Letztendlich handelt es sich hierbei um die Ansicht eines einzelnen Richters ohne zwingende Folgen für bevorstehende Entscheidungen anderer Gerichte. Die Frage nach der Strafbarkeit von Streaming-Nutzern bleibt damit weiterhin ungeklärt.
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