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Es ist unüblich, dass einer Abmahnung eine Originalvollmacht beigefügt wird. Dies bedeutet aber nicht, dass die Abmahnung daher unwirksam ist oder die gesetzten Fristen nicht in Gang gesetzt werden. Der abmahnende Anwalt muss selbstverständlich mit der Rechtsverfolgung beauftragt worden sein, nur ist eben die Beifügung einer entsprechenden Vollmacht nicht Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung.
Die Behandlung einer Abmahnung ohne beigefügte Vollmacht wird von den Gerichten kontrovers behandelt.
Eine Unterlassungserklärung ist eine Erklärung, mit der sich der Erklärende verpflichtet, eine beanstandete Handlung in Zukunft nicht mehr vorzunehmen.
Besondere Relevanz hat die Unterlassungs- bzw. Unterwerfungserklärung in den Bereichen des Uhrheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts.
Eine Abmahnung ist eine Aufforderung an den Adressaten, eine vermeintliche rechtswidrige Handlung in Zukunft zu unterlassen oder eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Dem Betroffenen wird damit Gelegenheit gegeben, das beanstandete Verhalten außergerichtlich im Wege einer Art Einigung kostengünstig zu beheben.
Eine Abmahnung muss nicht als "Abmahnung" überschrieben sein. Auf jeden Fall muss eine Abmahnung das Verhalten des Abgemahnten darstellen. Es muss klar sein, welches Verhalten aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen gerügt wird und was vom Betroffenen konkret verlangt wird.