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Das Nachrichtenportal heise.de berichtet über eine kuriose eidesstattliche Versicherung, die dem LG Köln im Rahmen eines Auskunftsbeschlusses vorgelegt wurde. Während in der Netzgemeinde blankes Entsetzen herrscht, scheint sich am LG Köln über den Inhalt niemand so recht gewundert zu haben. Zur Versicherung der Richtigkeit der ermittelten Daten heißt es an der fraglichen Stelle:
Aktuell beobachten wir Schreiben der renommierten Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek im Auftrag der Quilate Services SA. Die in der Schweiz ansässige Firma Quilate Services SA ist unter anderem Inhaberin der Gemeinschaftsmarke "LA MARTINA".
Die Marke "LA MARTINA" ist in besonderem Maße von Produktpiraterie betroffen. Werden nachgeahmte Bekleidungsartikel in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt, kann dies die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek auf den Plan rufen. Nach einer Beschlagnahme der gefälschten "LA MARTINA"-Textilien durch das Hauptzollamt macht die Kanzlei Ansprüche aus dem Markenrecht geltend.
Für IP-Adressen und andere im Rahmen von Filesharing-Fällen beweiserhebliche Daten, die durch die Firma Logistep in Deutschland ermittelt wurden, besteht kein Beweisverwertungsverbot. Dies hat das OLG Hamburg in einem aktuellen Beschluss (03.11.2011, Az. 5 W 126/10) erneut klargestellt. Zwar verstößt die Ermittlungstätigkeit in der Schweiz gegen dort geltende Datenschutzbestimmungen (wir berichteten). Dies sei in Deutschland allerdings nicht der Fall, so das Gericht.
Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier.