Das streitgegenständliche Werk soll von den betroffenen Anschlussinhabern in einer Tauschbörse ohne Zustimmung der Elite Film AG zum Download angeboten worden sein. Zwar können die in diesem Zusammenhang protokollierten Daten (IP-Adresse, Hashwert, Providerkennung etc.) zur Zuordnung eines Anschlusses herangezogen werden, ob aber dessen Inhaber persönlich die bezeichnete Rechtsverletzung vorgenommen hat, kann nach unserer Auffassung aber gerade nicht festgestellt werden. Zutreffend weisen die APW Rechtsanwälte darauf hin, dass eine tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers spricht. Diese kann aber selbstverständlich auch widerlegt werden. Auch die Störerhaftung, die in den Abmahnschreiben mit zahlreichen Gerichtsurteilen belegt wird, ist nicht als Gefährdungshaftung ausgestaltet.
Die Kanzlei APW Rechtsanwälte & Notar macht sodann Ansprüche auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz geltend. Zur Abgeltung der Zahlungsansprüche wird ein Vergleichsbetrag von EUR 450 gefordert.
Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Ansprüche wird die gerichtliche Geltendmachung höherer Forderungen in Aussicht gestellt.
Richtig ist, dass im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG besteht. Auch kann die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dennoch begegnet die von den APW Rechtsanwälten vorgelegte Erklärung aus unserer Sicht erheblichen Bedenken. In der verwendeten Formulierung ist die Unterlassungserklärung nach unserer Rechtsauffassung als Schuldanerkenntnis zu werten. Damit verbunden ist folglich die Anerkennung der Rechtsverletzung und des geltend gemachten pauschalen Ersatzanspruchs. Eine derart weitreichende Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Schließlich sollte auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Insbesondere ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers überhaupt vorliegen.
Mit urheberrechtlichen Abmahnungen der APW Rechtsanwälte & Notar kennen wir uns aus. Wenn auch Sie von einer solchen Abmahnung betroffen sind, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.

