Nach den Bestimmungen des Urheberrechts gilt, dass lediglich der Rechteinhaber dazu befugt ist das Filmwerk öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) oder zu vervielfältigen (§ 16 UrhG). Wird allerdings der Film über eine Internettauschbörse heruntergeladen, so werden bedingt durch die Programmierung der Tauschbörse oftmals beide Tatbestände verwirklicht.
In nicht wenigen Fällen sind allerdings Anschlussinhaber von der Abmahnung betroffen, die selbst den Verstoß nicht begangen haben, sondern wo Dritten entsprechendes anzulasten ist. Das alleine führt aber noch nicht zur Unbegründetheit der Abmahnung. Dem Anschlussinhaber obliegen nämlich im Einzelfall bestimmte Prüf- und Sorgfaltspflichten, bei deren Verletzung er auch für das Verhalten Dritter einzustehen hat.
In dem uns vorliegenden Fall werden zunächst Unterlassungsansprüche gem. § 97 UrhG geltend gemacht. Um diesen nachzukommen soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben werden, damit für die Zukunft eine Wiederholung der Rechtsverstöße ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass ebenfalls verlangt wird die durch den Rechtsverstoß und dessen Verfolgung entstandenen Anwaltskosten und Schäden zu ersetzen.
Hierfür nennt Rechtsanwalt Schiek einen Betrag von 1267,60 EUR, mit dem entsprechende Ansprüche aus dem zu Grunde liegenden Sachverhalt abgegolten sein sollen.
Aus anwaltlicher Sicht kann nur geraten werden, den gestellten Forderungen nicht ohne vorherige Prüfung durch einen fachkundigen Anwalt nachzukommen. Denn unsere Erfahrung ist, dass sich in nicht wenigen Fällen sowohl die strafbewehrte Unterlassungserklärung als auch der geforderte Betrag nicht in voller Höhe halten lassen.
So haben wir schon mehrfach zu Gunsten unserer Mandanten Änderungen an der Unterlassungserklärung vornehmen können, was umso wichtiger ist, als dass diese auch Auswirkung auf die Ansprüche bzgl. der Geldzahlung haben kann und u.U. bis zu 30 Jahre gilt. Ebenso haben wir bzgl. der 1267.60 EUR Mandanten von uns bereits helfen können.
Sollten auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Marko Schiek erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

