Die streitgegenständliche Datei soll, so der Vorwurf, im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes ohne Erlaubnis der Prokino Filmverleih GmbH anderen Nutzern zum Download angeboten worden sein. Dieses Verhalten stellt einen Verstoß gegen §19a UrhG dar. Der Prokino Filmverleih GmbH als verletzte Rechteinhaberin stünden daher Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu.
Der Anschlussinhaber soll dabei im Wege eines gerichtlichen Auskunftsbeschlusses gem. §101 Abs.2 Nr.3, Abs.9 UrhG ermittelt worden sein. Eine Kopie des Beschlusses liegt dem Schreiben allerdings nicht bei. Die insoweit angefallenen Gerichtskosten werden mit EUR 200 beziffert. Daneben wird die Erstattung der Kosten für die Tauschbörsenüberwachung verlangt. Die Anwaltsgebühr beläuft sich bei dem zugrunde gelegten Gegenstandswert von EUR 30.000 auf EUR 1.005,40.
Zur außergerichtlichen Erledigung aller Zahlungsforderungen wird sodann ein Vergleichsbetrag über EUR 475 verlangt. Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung oder Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung behält sich Rechtsanwalt Lihl die Geltendmachung deutlich höherer Ersatzansprüche vor.
Besondere Vorsicht ist hinsichtlich der beigelegten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung geboten. Grundsätzlich besteht bei einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung zwar ein Unterlassungsanspruch des Rechteinabers. In der konkreten Fassung handelt es sich bei der Erklärung allerdings um ein Schuldanerkenntnis, mit dem sowohl der behauptete Verstoß als auch die geltend gemachten Ansprüche anerkannt werden. Angesichts der hohen Vertragsstrafen und einer bis zu 30jährigen Bestandsdauer eines solchen Unterlassungsvertrages droht hier ein erhebliches Haftungsrisiko. Sichern Sie sich in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Lihl erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

