Der Vertrieb unautorisierter Artikel kann die Markenrechte eines Künstlers verletzen und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auslösen. Die Kanzlei Zimmermann & Decker vertritt in diesem Zusammenhang Stephan Weidner, Matthias Röhr, Peter Schorowsky und Kevin Russel, besser bekannt als "Böhse Onkelz". Die Band konnte Mitte der 90er Jahre große Erfolge verbuchen und hat sich 2005 aufgelöst.
Gegenstand der Abmahnungen sind vermeintliche Marken,- Kennzeichen,- und Wettbewerbsverletzungen durch den Vertrieb nicht autorisierter Merchandise-Artikel, konkret Aufkleber, die mit der Bezeichnung "Böhse Onkelz" versehen sind. Betroffen sind insbesondere Verkäufer auf der Auktionsplattform "eBay".
Die bezeichneten Mandanten sind Inhaber der Rechte an verschiedenen nationalen und europäischen Wort- und Bildmarken, etwa "Böhse Onkelz" oder "bo". Dem Markeninhaber steht dabei ein ausschließliches Recht an der Marke zu. Dieses gewährleistet den Schutz vor unberechtigter Nutzung der Marke. Gegen die kennzeichenmäßige Benutzung der Marke durch Dritte steht dem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch zu, sofern das verwendete Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch ist oder eine Verwechslungsgefahr besteht und das Zeichen für identische oder ähnliche Dienstleistungen verwendet wird. Im Falle einer Markenrechtsverletzung kann zudem ein Schadensersatzanspruch bestehen.
Die Rechtsanwälte Zimmermann & Decker machen in den Abmahnschreiben zunächst markenrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft (§§14,15,19 MarkenG) geltend. Daneben wird ein Verstoß gegen §§3, 4 Nr, 9 UWG gerügt. Das Angebot entsprechender Fanartikel kann eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen, wenn dadurch der nicht zutreffende Anschein erweckt wird, die Produkte seien autorisiert bzw. der Vertrieb durch den Markeninhaber gestattet.
Die betroffenen Verkäufer werden sodann zur fristgerechten Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Davon umfasst ist unter anderem die Verpflichtung zur Auskunft über erzielte Einnahmen, Herkunft und Vertriebsweg der Artikel sowie Lieferanten und Hersteller. Der Auskunftsanspruch dient in aller Regel der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches. Entsprechend verpflichtet sich der Schuldner nach Ziffer III der Erklärung auch zum Ersatz aller Schäden, die durch die unzulässige Verwertung entstanden sind oder zukünftig entstehen werden - wobei die Höhe dieser Forderung zu diesem Zeitpunkt nur schwer abgeschätzt werden kann. Hier besteht also ein erhebliches finanzielles Risiko.
Daneben wird der Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangt. In Abhängigkeit von dem jeweiligen Streitwert kann sich diese Forderung auf mehrere tausend Euro belaufen. In einem uns bekannten Fall werden rund EUR 2.500 veranschlagt.
Ansprüche aus dem Markenrecht setzen dabei ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. In erster Linie sind daher gewerbliche Händler betroffen. Für Überraschungen sorgt eine Abmahnung hingegen regelmäßig bei vermeintlich privaten Verkäufern. Häufig sind sich die Anbieter der Gewerbsmäßigkeit ihrer Verkäufe überhaupt nicht bewusst. So wird beispielsweise der Verkauf einer Vielzahl von Artikeln über einen längeren Zeitraum von der Rechtsprechung als Indiz einer gewerblichen Tätigkeit gewertet. Diese Vermutung gilt insbesondere dann, wenn es sich dabei um Neuwaren handelt. Auch die Verwendung einer professionellen Werbebeschreibung kann dem Verkäufer unter Umständen zum Verhängnis werden.
Erschwerend hinzu kommt, dass die Ersatz- und Unterlassungsansprüche aus dem Markenrecht nicht von einem Verschulden des Verkäufers abhängen. Ob dieser die mangelnde Echtheit der angebotenen Ware kannte, ist somit irrelevant.
Abgemahnte Anbieter sollten umgehend auf das Abmahnschreiben reagieren. Im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs droht die gerichtliche Geltendmachung der bezeichneten Forderungen. Nach unserer Erfahrung lassen sich jedoch häufig in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Zimmermann & Decker erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

