Wie wir bereits schon mehrfach berichtet haben, wird die mittels des p2p-Prinzips (peer-to-peer-Prinzip) ermittelte IP-Adresse samt Angebotszeitpunkt im Rahmen einer Strafanzeige gegen Unbekannt an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt, die dann mit Hilfe des Providers den Anschlussinhaber ermittelt, der anschließend als primärer Störer in die Haftung genommen wird.
Dieses Ergebnis erscheint für den Abgemahnten auf den ersten Blick eindeutig und nachvollziehbar. Insbesondere lässt sich der Betroffene durch das durchgeführte staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren beeindrucken und neigt dazu, vorschnell zu handeln.
Dennoch ist es in jedem Einzelfall erforderlich zu überprüfen, ob der abgemahnte Urheberrechtsverstoß auch hinreichend nachgewiesen ist. Der Rechtsinhaber hat zum einen zu beweisen, dass er auch der tatsächliche Urheber des beanstandeten Werkes ist. Zum anderen hat er darzulegen, dass der Anschlussinhaber den Titel samt Inhalt über seine IP-Adresse der Öffentlichkeit zum Upload bereitgestellt hat, denn der Name des Titels stimmt nicht zwangsläufig mit dem Inhalt des abgemahnten Werkes überein (Stichwort: Fälschung - Fake). An dieser Stelle sollte der Betroffene daher zunächst überprüfen, ob die IP-Adresse möglicherweise verwechselt wurde.
Fehlt es an diesem Nachweis, so hat der Abgemahnte grundsätzlich die Möglichkeit sich umgehend mit einer sog. negativen Feststellungsklage gegen dieses Verhalten zur Wehr zu setzen. Hierbei wird dann das Nichtbestehen des Anspruchs festgestellt.
Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass der Anschlussinhaber als sog. Störer in Anspruch genommen wird. Gemäß den aktuellen Entscheidungen des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07) und des LG Mannheim (Urteil v. 20.01.2007, Az.: 2 O 71/06) erfordert die Annahme der Störerhaftung jedoch eine sorgfältige Überprüfung. Eine Urheberrechtsverletzung des Anschlussinhabers als Störer darf hiernach nicht übereilt angenommen werden.
Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen.
Hieran wird deutlich, wie wichtig es ist, sich für den Fall der Auseinandersetzung mit der Musikindustrie anwaltlich beraten zu lassen. Eine Fehlentscheidung - z.B. reine Untätigkeit, aber auch die vorschnelle und ungeprüfte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, oder die voreilige Zahlung eines bestimmten Betrages - kann schnell den wirtschaftlichen Ruin des Abgemahnten bedeuten.
Unsere praktische Erfahrung zeigt jedoch, dass die Gegenseite in der Regel Vergleichsverhandlungen zugänglich ist, um für die Betroffenen einen abschließende und endgültige Regelung zu finden.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf aus München erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir vertreten Ihre Interessen nachhaltig und können helfen, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen deutlich zu senken.

