Die Rechtsverletzung soll den abgemahnten Anschlussinhabern zweifelsfrei zugeordnet werden können. Dem beigefügten Ermittlungsdatensatz lassen sich Benutzerkennung, IP-Adresse, Hashwert usw. entnehmen.
Das Herunterladen einer urheberrechtlich geschützten Datei im Rahmen einer Tauschbörse, mit dem regelmäßig auch das öffentliche Zugänglichmachen des Werkes einhergeht, kann gegen §§16, 19a UrhG verstoßen.
Aus dieser Rechtsverletzung macht die Kanzlei Waldorf Frommer Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten geltend. Die Anwaltskosten beziffern die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus einem Streitwert von EUR 10.000 mit EUR 506. Daneben wird Schadensersatz in Höhe von EUR 450 gefordert, sodass sich insgesamt ein Betrag von EUR 956 ergibt. §97a Abs.2 UrhG, der in bestimmten Fällen eine Begrenzung der Kosten der Abmahnung auf EUR 100 vorsieht, soll ausweislich des Schreibens nicht anwendbar sein.
Festzustellen ist zunächst, dass auch für den als sog. "Störer" in Anspruch genommenen Anschlussinhaber bei Vorliegen der entsprechenden Umstände Entlastungsmöglichkeiten bestehen. Dies sollte zunächst sorgfältig geprüft werden.
Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG. Die Wiederholungsgefahr kann dann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dennoch raten wir von der Unterzeichnung der vorgefertigten Erklärung dringend ab. In der verwendeten Fassung ist damit die Anerkennung der Rechtsverletzung und der geltend gemachten Ersatzansprüche verbunden. Zu beachten ist auch, dass sich der Text auf alle Werke der Constantin Film Verleih GmbH bezieht und damit ein enormes Haftungsrisiko begründen kann. Sichern Sie sich in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe. Oftmals lässt sich zum Schutz Ihrer Rechte eine abgeänderte Unterlassungserklärung durchsetzen. Unter Umständen lassen sich bei entsprechender Argumentation auch die geforderten Beträge reduzieren.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

