Die Kanzlei URMANN + COLLEGEN (kurz U + C) mahnt im Auftrag der Silwa Filmvertrieb AG Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen ab. Gegenstand der Abmahnungen ist die unerlaubte Verwertung geschützter pornografischer Filmwerke, darunter zum Beispiel
"Das Beste aus 40 plus".
Die streitgegenständliche Datei soll über den Internetanschluss der Betroffenen anderen Nutzern im Rahmen einer Tauschbörse (wie etwa "eMule" oder "BitTorrent") ohne Erlaubnis der Silwa Filmvertrieb AG zum Download bereitgestellt und damit im Sinne von §19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden sein.
Aus dieser Rechtsverletzung machen die U + C Rechtsanwälte Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Neben der Erstattung der Anwaltskosten wird dabei Schadensersatz gefordert. Die Zahlungsansprüche sollen durch einen pauschalen Vergleichsbetrag von EUR 650 abgegolten werden. Daneben wird die Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.
Verbunden sind diese Forderungen regelmäßig mit einer vergleichsweise knapp bemessenen Frist. Diese sollte allerdings unbedingt beachtet werden. Bei fruchtlosem Fristablauf droht die gerichtliche Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche. Nach unserer Erfahrung lässt sich allerdings häufig bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung eine interessengerechte Lösung finden.
Zunächst ist zu prüfen, ob eine Inanspruchnahme des Abgemahnten - sei als Täter der Urheberrechtsverletzung oder nach den Grundsätzen der Störerhaftung - überhaupt in Betracht zu ziehen ist. Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen wurde. Hierbei sind unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar. In erster Linie ist jedoch zu beachten, dass die Störerhaftung des Anschlussinhabers nicht als reine Gefährdungshaftung zu werten ist, sondern vielmehr die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall richtet, wie z.B. Überwachungspflichten gegenüber Angehörigen oder ein gesichertes W-LAN Netzwerk.
Keinesfalls dürfen die Abmahnschreiben als "Abzocke" oder "unbeachtliche Massenabmahnung" ignoriert werden. Dennoch sollten die bezeichneten Ansprüche auch nicht vorschnell erfüllt werden. Die geforderten Summen sind in vielen Fällen überzogen und können unter Umständen mit der entsprechenden Argumentation abgewehrt werden. Von der Unterzeichnung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist aus anwaltlicher Sicht unbedingt Abstand zu nehmen. In der verwendeten Fassung werden andernfalls die vorgeworfene Rechtsverletzung und sämtliche Ansprüche anerkannt. Ein solches Schuldanerkenntnis begründet stets ein enormes Haftungsrisiko.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei U + C erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

