Gegenstand der Abmahnungen sind Verstöße gegen einzelne Titel aus dem Repertoire der bezeichneten Rechteinhaber. Die streitgegenständlichen Filmwerke sollen über den Internetanschluss der Betroffenen im Rahmen eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern unerlaubt zum Download angeboten worden sein. Dieses Verhalten ist in der Regel bereits mit dem Herunterladen einer Datei in einem peer-to-peer-Netzwerk verwirklicht und kann gegen §§16, 19a UrhG verstoßen.
Die Rechtsanwälte U + C machen in den Abmahnschreiben Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird im Interesse einer zügigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von EUR 650 verlangt. Davon umfasst sind die Ansprüche auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten sowie Schadensersatz.
Zur Erfüllung dieser Forderungen wird den Abgemahnten in der Regel eine vergleichsweise knapp bemessene Frist gesetzt. Sollte diese fruchtlos verstreichen, wird die Geltendmachung höherer Ersatzforderungen in Aussicht gestellt.
Von einer vorschnellen Abgabe der Unterlassungserklärung ist dringend abzuraten. Die einseitige Formulierung kann zu einer Veränderung der Rechtslage zu Lasten des Abgemahnten führen. Viele Gerichte werten entsprechende Erklärungen als Schuldanerkenntnis.
In jedem Fall ist aber zeitnahes Handeln geboten, um die in den Abmahnschreiben gesetzten Fristen zu wahren. In Betracht kommt vor allem die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, bei deren Erstellung Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten. Häufig lassen sich bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei U + C erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

