Unter Nennung von IP-Adresse, Hashcode und Tatzeitpunkt wird in den Schreiben ausgeführt, dass das streitgegenständliche Filmwerk über den Anschluss des Betroffenen anderen Internetnutzern zum Download angeboten worden sein soll. Durch dieses Verhalten sei John Thompson Productions e.K. in ihren ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten verletzt.
Im Interesse einer außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit verlangen die Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte die Abgabe der den Abmahnschreiben als Entwurf beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von EUR 1.298.
Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der bezeichneten Ansprüche wird auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung und die damit verbundenen deutlich höheren Kosten, die rund EUR 4.000 und mehr betragen sollen, hingewiesen.
Abgemahnte Anschlussinhaber sollten sich nicht vorschnell zur Erfüllung der bezeichneten Ansprüche bewegen lassen. Vor allem aber ist von der Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dringend abzuraten. Damit verbunden ist die Anerkennung der vorgeworfenen Verletzungshandlung und sämtlicher geltend gemachter Ansprüche. Eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition würde dadurch aufgegeben. Daneben erscheint das Vertragsstrafeversprechen von EUR 5.001 aus unserer Sicht sehr hoch angesetzt. Auch wenn im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers besteht, ist eine derart weitreichende Verpflichtung gesetzlich nicht vorgesehen.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

