Einige Mandanten berichten uns freudig, dass sie eine Rechtsschutzversicherung hätten. "Übernimmt in diesem Fall nicht meine Rechtsschutzversicherung meine Rechtsanwaltskosten ?" werden wir in unserer Beratungspraxis häufig gefragt.
Die Enttäuschung ist groß, wenn wir mitteilen müssen, dass eine Dezkungszusage durch die Rechtsschutzversicherung für die Abwehr von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen im Bereich des Urheberrechts im Regelfall nicht erfolgen kann.
Grundsätzlich wird eine Vielzahl von Rechtsangelegenheiten durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Aus wirtschaftlichen Gründen gilt dies jedoch nicht für alle Lebensbereiche. Dies findet seinen Niederschlag in den sog. Risikoausschlüssen der "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherungen (ARB)".
Insbesondere der Bereich des Patents- und Urheberrechts, des Marken-, Geschmackmuster- und Gebrauchsmusterrechts und sonstigen Rechts aus geistigem Eigentum werden in der Regel nicht erfasst (siehe § 3 Abs. 2d und 2e ARB 2000). Zudem ist die Abwehr von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen in der Regel nicht Gegenstand der Rechtsschutzversicherung (siehe § 3 Abs. 2a ARB 2000).
Daher sollte sich der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss genau über den Versicherungsumfang informieren. Nur so lässt sich ein optimaler Rechtsschutz erzielen. Die oben bezeichneten Fälle lassen sich je nach Versicherungsgesellschaft durch kostenintensive Zusatzvereinbarungen versichern.
Wir legen erhöhten Wert auf eine vertretbare Anwaltsvergütung, welche für den Mandanten kalkulierbar bleibt und ihn nicht über Gebühr belastet. Gerne fragen wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, ob eine Dezkungszusage auf Kulanzbasis möglich ist. Hier haben wir bereits von einigen Rechtsschutzversicherern erhebliches Entgegenkommen erzielen können.
Unsere praktische Erfahrung zeigt, dass die Gegenseite bei berechtigten Abmahnungen Vergleichsverhandlungen zugänglich ist und ein Interesse daran hat, eine für beide Parteien einvernehmliche Lösung zu finden. Auf diese Weise lassen sich erhebliche Kosten einsparen.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei SBR Schindler Boltze im Namen der Gedast GmbH erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir vertreten Ihre Interessen nachhaltig und können helfen, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen deutlich zu senken.

