Abmahnung der Rechtsanwälte Sasse & Partner für die Senator Film Verleih GmbH - „Public Enemy No.1"

Geschrieben von  RA Jorma Hein Dienstag, den 08. Dezember 2009 um 01:00 Uhr

Nachdem im Oktober diesen Jahres bereits der zweite Teil der französischen Gangster-Biographie „Public Enemy No.1" mit dem Titel „Todestrieb" abgemahnt wurde, steht derzeit der Vorgänger „Public Enemy No.1 - Mordinstinkt" im Fokus der Berliner Kanzlei Sasse & Partner. Diese verfolgt im Auftrag der Senator Film Verleih GmbH angebliche Urheberrechtsverletzung durch das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen des Filmwerkes in Internet-Tauschbörsen.

Als Rechteinhaberin stünden der Senator Film Verleih GmbH aus dieser Rechtsverletzung Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung der Datei zu. Zur Abgeltung der Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche wird die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 800 verlangt. Darüber hinaus soll der Betroffene eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.

Die für Zahlung und Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung gesetzten Fristen können laut dem Schreiben grundsätzlich nicht verlängert werden. Insofern ist zügiges Handeln geboten. Nach Fristablauf droht die gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Es ist allerdings dringend davon abzuraten, die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in dieser Form zu unterzeichnen. Durch die inhaltlich einseitige Fassung droht eine nachteilige Veränderung Ihrer Rechtsposition. Mit der Unterzeichnung werden die behaupteten Ansprüche vorbehaltlos und vollumfänglich anerkannt. In der verwendeten Fassung bezieht sich die Erklärung außerdem auf alle Filmwerke der Senator Filmverleih GmbH. Bei einer Vertragsstrafe von EUR 5.001 kann dies erhebliche finanzielle Folgen haben.

Schließlich muss jeweils geprüft werden, ob eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit überhaupt gegeben ist. Nicht immer ist der Anschlussinhaber auch Täter der Rechtsverletzung. Auch bei der vielzitierten "Störerhaftung" handelt es sich keinesfalls um eine Gefährdungshaftung. Das Eingreifen setzt vielmehr die Verletzung von einzelfallabhängigen Prüfungs- und Überwachungspflichten voraus.

Überzogene Zahlungsaufforderungen können unter Umständen abgewehrt werden. Der Schutz Ihrer Rechte kann außerdem durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erreicht werden. Gerne stehen wir Ihnen bei der Erarbeitung einer interessengerechten, rechtswirksamen Unterlassungserklärung mit unserer Erfahrung zur Seite.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Gemeinsam erarbeiten wir eine individuelle Verteidigungsstrategie.

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