Die Angebotsdaten und die IP-Adresse des Nutzers werden auch hier mittels eines Tauschbörsenprogramms gewonnen und im unmittelbaren Anschluss an die zuständige Staatsanwaltschaft übersandt, die dann den Inhaber des Telefonanschlusses ermittelt, der durch die Rechtsanwälte Rasch als sog. Störer primär in Anspruch genommen wird.
In diesem Zusammenhang möchten wir die betroffenen Anschlussinhaber auf eine hoch interessante Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08 hinweisen:
Das Landgericht Frankenthal hat die Verwertbarkeit der im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten Provider Auskünfte in darauffolgenden Zivilverfahren verneint.
Auszugweise hat das Gericht hierzu folgendes ausgeführt:
"Die von dem überwachenden Unternehmen ausgespähte IP-Adresse ermöglicht schon aus logischen Gründen keine unverwechselbare Individualisierung desjenigen Anschlussinhabers, der diese Adresse zum Tatzeitpunkt benutzt hat, weil erst die Verknüpfung mit den Daten des jeweiligen Providers die Zuordnung zu einem bestimmter Anschlussinhaber erlaubt. Erst die begehrte Auskunft führt somit zur Individualisierung. Ohne diese Auskunft sind die von dem ausspähenden Unternehmen zusammengetragenen Daten ein technisches und rechtliches Nullum, mit dem niemand etwas anfangen kann.
[…]
"Eine Rechtfertigung für den festgestellten Eingriff in das Grundrecht des Antragsgegners ist nicht erkennbar. Insbesondere reicht dazu allein das Interesse der Antragstellerin, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern nicht aus (BVerfG NJW 2002, 3619, 3624), so dass die von der Deutschen Telekom am 18. Januar 2008 an die Staatsanwaltschaft R. übermittelten Daten, welche an die Antragstellerin weitergegeben wurden, im vorliegenden Verfahren nicht verwertet und berücksichtigt werden können. Somit war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, ohne dass auf den Widerspruch zwischen dem Vortrag der Antragstellerin, wonach der Antragsgegner das Spiel anderen Teilnehmern der Tauschbörse "eMule" zur Verfügung gestellt habe (Bl. 7 d.A.), während dies nach der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der L. AG über die Tauschbörse "BitTorrent" erfolgt sein soll (Bl. 29. d.A.), näher eingegangen zu werden braucht."
[…]
"Bei den Telekommunikationsteilnehmern und -nutzern im Rahmen von Datenverbindungen für die Dauer der Verbindung zugewiesenen dynamischen IP-Adressen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG).Die Übermittlung einer dynamischen IP-Adresse durch den Telekommunikationsanbieter an staatliche Behörden ist daher nach der Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (1 BvR 256/08, WM 2008, 706) nur innerhalb enger Grenzen zulässig.Sind derartige Daten außerhalb dieser Grenzen und damit unter Verstoß gegen das Grundrecht des Telekommunikationsteilnehmers aus Art. 10 GG gleichwohl übermittelt worden, kommt deren Verwertung als Beweismittel im Zivilverfahren regelmäßig nicht in Betracht."
Unter diesen Umständen ermittelte Anschlussinhaber können sich hiernach gegen die Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen besser zur Wehr setzen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Entscheidung um keine obergerichtliche Rechtsprechung handelt, die bundesweite Geltung hat. Daher gilt es abzuwarten, inwieweit die übrige Rechtsprechung dieser Entscheidung folgen wird.
Dennoch sollten sie dieses Ergebnis als Argumentationshilfe für etwaige Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite verwenden.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Rasch aus Hamburg erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir vertreten Ihre Interessen nachhaltig und können helfen, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen deutlich zu senken.

