Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte - Savoy Film GmbH - „Island Of The Condemned“

Geschrieben von  RA Jorma Hein Dienstag, den 25. Mai 2010 um 01:00 Uhr

Wie wir an dieser Stelle bereits mehrfach berichteten, mahnen die Augsburger Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller auch im Auftrag der Savoy Film GmbH die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Internet-Tauschbörsen ab. Gegenstand der Abmahnungen ist derzeit unter anderem der Titel

"Island Of The Condemned".

Das streitgegenständliche Filmwerk soll über den Internetanschluss der Abgemahnten ohne Erlaubnis der Savoy Film GmbH im Rahmen einer Tauschbörse anderen Teilnehmern zum Download angeboten und damit gem. §19a UrhG "öffentlich zugänglich" gemacht worden sein. Da sich viele Betroffene mit dem Vorwurf eines aktiven Bereitstellens nicht identifizieren können, sei nochmals klargestellt, dass bedingt durch die Funktionsweise entsprechender p2p-Netzwerke eine Datei während des Herunterladens gleichzeitig anderen Nutzern zum Download zur Verfügung gestellt wird.

Aus dieser Rechtsverletzung macht die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Die Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten sollen durch eine pauschale Zahlung abgegolten werden, die bis zu EUR 980 betragen kann. Daneben werden die betroffenen Anschlussinhaber zur Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Um die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu untermauern, wird umfangreich aus der einschlägigen Rechtsprechung zitiert. Dabei wird allerdings nur auf solche Entscheidungen Bezug genommen, die eine sehr weitgehende haftungsrechtliche Verantwortlichkeit zugrunde legen. Zu beachten ist aber, dass andere Gerichte dieser uferlosen Ausweitung bereits mit einschränkenden Beschlüssen entgegengetreten sind.

In diesem Zusammenhang ist jedoch immer zu beachten, dass es sich bei der Störerhaftung des Anschlussinhabers nicht um eine bloße Gefährdungshaftung handelt. Der Anschlussinhaber hat selbstverständlich die Möglichkeit, sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu entlasten.

Betroffene Anschlussinhaber sollten die bezeichneten Ansprüche nicht vorschnell erfüllen. Insbesondere ist vor der Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung zu warnen. In der verwendeten Fassung handelt es sich dabei faktisch um ein Schuldanerkenntnis, dass weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen kann. Eine möglicherweise günstige Ausgangsposition würde damit aufgegeben. Dennoch ist in Ansehung der knapp bemessenen Fristen eine schnelle Reaktion angeraten. Bei fruchtlosem Fristablauf droht die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen. Häufig lassen sich aber bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

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