Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller

Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller

Haben auch Sie eine Abmahnung der Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte erhalten?

Die Augsburger Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller mahnt insbesondere die unerlaubte Verwertung von Filmwerken in Internet-Tauschbörsen ab, wobei nach unserer Erfahrung mehrheitlich pornografische Inhalte betroffen sind.

Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Schadensersatz
  • Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Höhe der Forderungen:

  • EUR 700 - EUR 985

Besonderheiten:

Die Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte verfügen mittlerweile über einen umfangreichen Mandantenkreis. Dementsprechend beobachten wir einige Fälle, in denen ein betroffener Anschlussinhaber Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Repertoire verschiedener Rechteinhaber erhalten hat. In dieser Situation übersteigen die Forderungen in der Summe die genannten Beträge deutlich.

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Für die Falcom Investment AG sprechen die Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen aus. Gegenstand ist unter anderem die unerlaubte Verwertung des geschützten Filmwerkes

"Nude Nuns With Big Guns".

Die Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte sprechen aktuell Abmahnungen für die BB Video GmbH aus. Zu deren Repertoire gehört unter anderem das Filmwerk

"Nach dem Abi ist alles erlaubt".

Den betroffenen Anschlussinhabern wird in den Abmahnschreiben vorgeworfen, eine Kopie des bezeichneten Filmwerkes sei über ihren Internetanschluss in einem Filesharing-Netzwerk heruntergeladen und - dies geschieht in gängigen peer-to-peer-Netzwerken automatisch - anderen Teilnehmern zum Download angeboten worden sein.

Im Auftrag der Infopictures GmbH sprechen die Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte aktuell Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwertung des geschützten Filmwerkes

"Operation Marijuana"

in einer Internet-Tauschbörse aus. Den betroffenen Anschlussinhabern wird dabei vorgeworfen, über ihren Internetzugang sei der bezeichnete Film heruntergeladen und dadurch gleichzeitig anderen Teilnehmern zum Download verfügbar gemacht worden sein.

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