Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte - GSDR GmbH - „The Disco Boys - I Surrender“

Geschrieben von  RA Philipp Achilles Mittwoch, den 15. September 2010 um 16:42 Uhr

Die Kanzlei Kornmeier & Partner mahnt im Auftrag der GSDR GmbH die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen in Internet-Tauschbörsen ab. Gegenstand der Abmahnungen ist derzeit unter anderem der Titel

"The Disco Boys - I Surrender" (enthalten unter anderem auf Kontor Top of the Clubs Vol. 47, Offizielle Dance Charts, The Disco Boys Vol. 10 u.a.).

Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, eine Kopie der streitgegenständlichen Tonaufname sei über ihren Anschluss über ein Tauschbörsenprogramm anderen Teilnehmern ohne Erlaubnis der GSDR GmbH zum Download angeboten worden. Diese sei dadurch in ihren Rechten verletzt. Unklar ist aus unserer Sicht weiterhin, über welche Rechte die GSDR GmbH tatsächlich verfügt. In den Abmahnschreiben wird lediglich auf "ausschließliche" Rechte Bezug genommen. Das es sich um eine ausschließliche Rechtsposition handelt ist aber ohnehin Voraussetzung für eine entsprechende Abmahnung. Nach dem Handelsregistereintrag der erst im März 2010 gegründeten Gesellschaft besteht der Zweck im "Erwerb von Rechten an Tonaufnahmen, Bildtonaufnahmen, Computerspielen, Filmen oder anderen Audio- oder audiovisuellen Produkten zum Schutze der vorgenannten Produkte gegen rechtswidrige Verwertungen, insbesondere im Internet." Fraglich bleibt aber, wer dem Unternehmen welche Rechte eingeräumt hat. Dies hat unter anderem maßgeblichen Einfluss auf die Formulierung der Unterlassungserklärung. Im Fall des Künstlers "Gentleman" erklärt die Kanzlei Kornmeier & Partner etwa, die GSDR GmbH sei durch diesen vertraglich ermächtigt worden, gegen illegales Filesharing vorzugehen. In diesem Fall ist die GSDR GmbH nach unserer Rechtsauffassung gerade nicht Inhaberin gegenständlich wirkender Nutzungsrechte.

Zur abschließenden außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von EUR 450 angeboten. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Anwaltskosten und Schadensersatzforderungen deutlich höher sind. Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung und Unterzeichnung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung wird deren gerichtliche Geltendmachung in Aussicht gestellt. Angesichts der regelmäßig knapp bemessenen Fristen ist daher eine zeitnahe Reaktion geboten.

Im vorliegenden Fall ist besonders zu beachten, dass die streitgegenständliche Tonaufnahme auf einem Sampler enthalten ist. Nach unserer Erfahrung können kostenintensive Folgeabmahnungen anderer Rechteinhaber nicht ausgeschlossen werden.

Keinesfalls sollte daher die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Damit verbunden ist die Anerkennung der vorgeworfenen Rechtsverletzung und sämtlicher geltend gemachter Ansprüche. In der verwendeten Fassung handelt es sich damit faktisch um ein Schuldanerkenntnis mit weitreichenden haftungsrechtlichen Konsequenzen. Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 Abs.1 UrhG. Auch kann die Wiederholungsgefahr nur durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen ausgeräumt werden. Die beigefügte Erklärung geht allerdings nach unserer Rechtsauffassung über die Erfüllung des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs hinaus. In vielen Fällen lässt sich zum Schutz Ihrer Rechte eine modifizierte Unterlassungserklärung durchsetzen, bei deren Erstellung Sie kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

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