Betroffen sind Nutzer verschiedener Filesharing- Systeme wie "BitTorrent", "eMule" oder "eDonkey", denen das unberechtigte öffentliche Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Musikwerkes vorgeworfen wird. Die DigiProtect GmbH ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Aus der Verletzung dieser Rechte werden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass systembedingt und ohne technische Möglichkeit, dies durch entsprechende Zusatzprogramme (z. B. Flux Mod) vermeiden zu können, beim Download- Vorgang im Rahmen von p2p-Netzwerken die Datei gleichzeitig zum Upload bereitgestellt wird, selbst wenn sie noch nicht vollständig geladen oder der Download-Ordner gesperrt ist.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird der betroffene Anschlussinhaber zur Zahlung einer pauschalen Summe aufgefordert. Die geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen sollen danach durch einen Betrag von EUR 450 abgegolten werden.
Zu beachten ist weiterhin, dass der Anschlussinhaber nicht ohne weiteres als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, die über seinen Internetanschluss begangen wurde. Hierbei sind unterschiedliche Fallkonstellationen denkbar. In erster Linie ist jedoch zu beachten, dass die sog. Störerhaftung des Anschlussinhabers nicht als reine Gefährdungshaftung zu werten ist, sondern vielmehr die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall richtet, wie z.B. Überwachungspflichten gegenüber Angehörigen oder ein gesichertes W-LAN Netzwerk (WEP / WPA I / WPA II -Verschlüsselung).
Sie sollten sich weder bei der abmahnenden Kanzlei persönlich, noch durch rechtsunkundige Dritte vertreten, melden. Nehmen Sie das Anschreiben ernst, denn die Konsequenzen einer ausbleibenden Reaktion auf die Abmahnung können für Sie eine ernst zu nehmende wirtschaftliche Gefahr darstellen.
Vertrauen Sie nicht auf Vorlagen aus dem Internet. Diese sind zumeist nicht von Juristen und insbesondere nicht speziell auf Ihren Einzelfall passend erstellt worden.
Von einer vorschnellen Abgabe dieser Unterlassungserklärung ist dringend abzuraten. Die einseitige Formulierung kann zu einer Veränderung der Rechtslage zu Lasten des Abgemahnten führen. Gleichzeitig sind die finanziellen Folgen kaum absehbar.
In jedem Fall ist aber zeitnahes Handeln geboten, um die in den Abmahnschreiben gesetzten Fristen zu wahren. In Betracht kommt vor allem die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, bei deren Erstellung Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten. Häufig lassen sich bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

