Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, über ihren Internetzugang seien entsprechende Dateien im Rahmen einer Tauschbörse anderen Teilnehmern ohne Erlaubnis der Herzog-Video e.K. zum Download angeboten worden sein. Viele Betroffene können sich mit diesem Vorwurf zunächst nicht identifizieren. Hier gilt es aber zu wissen, dass eine Datei in einem peer-to-peer Netzwerk im Regelfall bereits durch den Download selbst anderen Nutzern bereitgestellt wird, ohne das es auf ein aktives oder bewusstes "Anbieten\ ankäme.
Dieses Verhalten kann gegen §§16, 19a UrhG verstoßen und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auslösen. Eben solche macht die CSR Rechtsanwaltskanzlei in den Abmahnschreiben geltend. Nach Ausführungen zur Rechtslage, insbesondere der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers als sog. Störer wird zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit ein Pauschalbetrag von EUR 650 verlangt. Davon sind Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz.
Die abgemahnten Anschlussinhaber werden darüber hinaus zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Zur Erfüllung dieser Forderungen werden den Betroffenen vergleichsweise knappe Fristen gesetzt. Um ein unnötiges Prozessrisiko zu vermeiden sollten diese unbedingt beachtet werden. Die richtige Reaktion auf das Abmahnschreiben besteht aber unseres Erachtens nicht in der vorschnellen Zahlung des geforderten Betrages oder Unterzeichnung der Original-Unterlassungserklärung.
Richtig ist, dass im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 UrhG besteht. Auch kann die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dennoch begegnet die von den CSR Rechtsanwälten vorgelegte Erklärung aus unserer Sicht erheblichen Bedenken. In der verwendeten Formulierung ist die Unterlassungserklärung nach unserer Rechtsauffassung als Schuldanerkenntnis zu werten. Damit verbunden ist folglich die Anerkennung der Rechtsverletzung und des geltend gemachten pauschalen Ersatzanspruchs. Eine derart weitreichende Verpflichtung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Schließlich sollte auch vor der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zunächst eine umfassende rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfolgen. Insbesondere ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers überhaupt vorliegen. Zu unterscheiden ist beispielsweise klar zwischen Täter- und Störerhaftung. Letztere ist keinesfalls als Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass beim Vorliegen der entsprechenden Umstände eine Entlastung grundsätzlich möglich ist.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei CSR erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

