Die streitgegenständlichen Werke sollen ausweislich der Schreiben "zweifelsfrei identifiziert" und das angebotene Filmmaterial geladen und zu Beweiszwecken gesichert worden sein. Ob es sich um vollständige Werke oder nur einzelne Teile handelt, die möglicherweise isoliert nicht abspielbar sind, wird nicht weiter ausgeführt. Mithilfe einer nicht näher bezeichnete "Spezialsoftware" sollen zudem IP-Adresse und Timestamp erfasst worden sein.
Den Streitwert beziffern die CSR Rechtsanwälte mit EUR 30.000. Allein die Rechtsanwaltskosten könnten danach EUR 1.005,40 betragen. Zur Höhe des Schadensersatzes werden keine Angaben gemacht. Die Ersatzansprüche sollen durch die Zahlung einer Pauschale von EUR 650 abgegolten werden. Daneben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt, die den Schreiben als Entwurf beigelegt ist.
Wir raten dringend von der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung ab. Viele Gerichte werten entsprechende Erklärungen als Schuldanerkenntnis. Eine möglicherweise günstige Verteidigungsposition würde damit aufgegeben. Zu beachten ist auch, dass die vorgelegte Unterlassungserklärung in der Regel auf das streitgegenständliche Werk konkretisiert ist. Die Wiederholungsgefahr hinsichtlich anderer Werke aus dem Repertoire der Unterlassungsgläubigerin Gröger MV GmbH & Co. KG kann damit nicht ausgeräumt werden. Angesichts der typischerweise knappen Fristen sollten Sie aber umgehend auf das Abmahnschreiben reagieren. Sichern sie sich in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei CSR erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

