Abmahnung CSR Rechtsanwälte - Foerster Media GmbH - „Prachtstücke“ und andere

Geschrieben von  RAin Albina Bechthold Montag, den 23. August 2010 um 10:49 Uhr

Die für Abmahnungen auf dem Filesharing-Sektor hinreichend bekannte Kanzlei CSR spricht nun auch im Auftrag der Foerster Media GmbH mit Sitz in Offenbach/Main Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Internet-Tauschbörsen aus. Gegenstand der Abmahnungen sind pornografische Filmwerke, derzeit unter anderem Titel wie

"Prachtstücke"

"Matadores - Studs in Santa Cruz"

und

"Boys Boys Boys".

Die streitgegenständlichen Dateien soll über den Internetanschluss der Betroffenen ohne Zustimmung der Foerster Media GmbH mittels eines Tauschbörsenprogramms anderen Internetnutzern zum Download angeboten worden sein. Dieses Verhalten kann gegen §§16, 19a UrhG verstoßen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bedingt durch die Funktionsweise entsprechender p2p-Netzwerke Dateien während des Herunterladens gleichzeitig anderen Teilnehmern zum Download zur Verfügung gestellt werden.

Zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit wird die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages gefordert, mit dem die Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche abgegolten werden sollen. Daneben werden die abgemahnten Anschlussinhaber zur Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Verbunden sind diese Forderungen in der Regel mit einer vergleichsweise knapp bemessenen Frist. Diese sollte allerdings unbedingt beachtet werden. Bei fruchtlosem Fristablauf können die bezeichneten Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Die Schreiben dürfen keinesfalls als "Abzocke" oder unbeachtliche "Massenabmahnung" ignoriert werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um ernstzunehmende juristische Sachverhalte.

Dennoch sollte von einer Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung Abstand genommen werden. In der verwendeten Fassung werden die behauptete Rechtsverletzung und sämtliche geltend gemachten Ansprüche anerkannt. Viele Gerichte werten diese Erklärung als Schuldanerkenntnis. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass ein solcher Unterlassungsvertrag grundsätzlich 30 Jahre Bestand hat und im Falle eines wiederholten Verstoßes empfindliche Vertragsstrafen ausgelöst werden können. Sichern Sie sich daher in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei CSR erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

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