Hiervon sind insbesondere Anbieter von Steckkarten zum Abspielen von Raubkopien in den Spielkonsolen Nintendo DS und Nintendo DS Lite betroffen, wie zB. "Acecard", "DS Extreme", "DS Linker", "The Edge", "DSTT", "DS Fire-Card", "F-Card", "EZ Flash V", "Cyclo DS Evolution", "M3 DS", "G6DS", "M3 Passcard", "Magic Key Adapter", "MK 4 Key", "MK5″, "iTouch DS", "Moon Media Player", "N-Card", "Ninja DS", "K6″, "Pass Me Key", "R4 Revolution", "R6 Gold", "R6 Silver", "Super Card DS", "Super Key"
Beim Gamecube handelt es sich um den Mod-Chip "Viper-Chip", bei der Wii um die Mod-Chips "Cyclowiz", "Wiinja", "Wii Key", "Wii Bet", "Wasabi" und "D2 Pro".
In diesem Zusammenhang wird den Betroffenen vorgeworfen, dass die angebotenen Karten einen Programmcode enthalten, der geeignet sei, dass eingetragenen Zeichen "Nintendo" auf dem jeweiligen Bildschirm anzuzeigen, sobald die Karte mit der Kopie des Spieles in die bezeichneten Konsolen eingesetzt wird.
Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch wird damit begründet, dass weder die Karten zum Abspielen der Raubkopien noch der darin enthaltene Programmcode mit Zustimmung von Nintendo in den Geschäftsverkehr gebracht wurden. Der Vertrieb dieser Karten verletze die der Marke "Nintendo" verliehenen Ausschließlichkeitsrechte.
Der Verwendungszweck der Karten bestehe darin, unter Umgehung der in den Spielkonsolen enthaltenen technischen Schutzmaßnahmen dem Benutzer das Laden und Spielen raubkopierter Spiele zu ermöglichen. Darin liege ein Verstoß gegen § 95 a Abs. 3 UrhG.
Mit der Abmahnung wird der Empfänger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Die beigefügte Erklärung sollte allerdings nicht vorschnell unterzeichnet werden, da in diesem Fall die behauptete Verletzungshandlung und alle geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich anerkannt werden. Vergleichsverhandlungen, durch die sich die Kosten häufig deutlich senken lassen, sind dann die Grundlade entzogen.
Die Ihnen gesetzte Frist sollten Sie keinesfalls untätig verstreichen lassen. In der Vergangenheit hat die Kanzlei Boehmert & Boehmert mehrfach einstweilige Verfügungen gegen Händler bei den Landgerichten Hamburg und München erwirkt.
Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Boehmert & Boehmert erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir vertreten Ihre Interessen nachhaltig und können helfen, die geforderten Anwaltsgebühren und Schadensersatzsummen zu senken.

