Hilfe bei Abmahnung Bird & Bird Rechtsanwälte - Apple Inc. - "iPod", "iPhone" und iPad" - Marken- und Geschmacksmusterrechtsverletzungen

Geschrieben von  RA Philipp Achilles Freitag, den 11. Februar 2011 um 13:16 Uhr

Die Produkte des kalifornischen Computer- und Unterhaltungselektronikherstellers Apple Inc. erfreuen sich größter Beliebtheit. Hoch im Kurs stehen derzeit unter anderem die neueste Generation des "iPod", das "iPhone" und Apples Tablet-PC "iPad".

Nicht alle Geräte, die derzeit in diversen Online-Shops oder auf der Auktionsplattform "eBay" angeboten werden, stammen indes von Apple selbst. In rechtlicher Hinsicht sind drei Konstellationen zu unterscheiden:




1. Plagiate:

Nicht selten handelt es sich bei den Geräten schlicht um Fälschungen. Herkunftsort ist in vielen Fällen die Volksrepublik China. Der Vertrieb von Plagiaten stellt die "klassische Form" einer Markenrechtsverletzung dar. Apple Inc. ist Inhaberin verschiedener Marken, darunter beispielsweise dem berühmten Apfel-Logo, aber auch den Wortmarken "iPod", "iPad" und "iPhone". Die kennzeichenmäßige Benutzung durch Dritte ohne Zustimmung des Markeninhabers verletzt dieses Markenrecht. Bereits die Einfuhr entsprechender Plagiate stellt einen Verstoß dar. Häufig werden die Sendungen bereits durch den Zoll beschlagnahmt. In der Regel wird der Empfänger vom zuständigen Hauptzollamt hierüber in Kenntnis gesetzt. Bereits zu diesem Zeitpunkt empfiehlt es sich, einen fachkundigen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Durch eine schnelle Reaktion können oftmals größere Schäden abgewendet werden.

2. Grauimporte:

Denkbar ist allerdings auch, dass durch die Einfuhr oder den Vertrieb von Originalware gegen das Markenrecht verstoßen wird. Diesem für Betroffene häufig schwer nachvollziehbaren Umstand liegen folgende rechtliche Überlegungen zu Grunde: Der Markeninhaber kann selbst entscheiden, wann und wie er seine Produkte in den wirtschaftlichen Verkehr bringt. Um den freien Weitervertrieb zu ermöglichen verbietet zwar der sog. "Erschöpfungsgrundsatz" in vielen Fällen die Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche. Zu beachten ist aber, dass Hersteller Ihre Produkte oft nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Wirtschaftsraum in Verkehr bringen. Die Erschöpfungswirkung ist auf diesen konkreten Wirtschaftsraum begrenzt. In der Praxis bedeutet dies, das Ware, die nicht für den Vertrieb in der Europäischen Union bestimmt war, dort nicht ohne Zustimmung der Apple Inc. eingeführt bzw. vertrieben werden darf - selbst wenn es sich dabei um Originale handelt. Man spricht insoweit von sog. "Grauimporten". Diese werden rechtlich wie Plagiate behandelt, dem Markeninhaber stehen also insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz zu.

3. Geschmacksmusterverletzungen

Daneben gelangen zunehmend Geräte auf den Markt, die zwar weder mit dem "Apple"-Logo gekennzeichnet sind noch beispielsweise die Software der Originale nutzen, äußerlich aber täuschend ähnlich gestaltet sind. Allerdings kann auch die Verwendung eines nahezu identischen Designs eine Rechtsverletzung darstellen. So genießen "iPhone" und "iPad" nationalen und gemeinschaftsweiten Geschmacksmusterschutz. Dabei handelt es sich ebenso wie beim Kennzeichenrecht um ein gewerbliches Schutzrecht, mit dem der Inhaber Dritten die Nutzung seines geschützten Designs untersagen kann. Die Rechtsfolgen einer Geschmacksmusterrechtsverletzung entsprechen weitgehend denen einer Markenverletzung, auch hier kann etwa die Vernichtung oder Herausgabe der Produkte, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gefordert werden.

Schließlich tritt neben die Schutzrechtsverletzung häufig ein Verstoß gegen das UWG, da viele Verletzungstatbestände gleichzeitig unlautere Wettbewerbshandlungen darstellen.

Im Falle einer solchen Rechtsverletzung erhält der Anbieter bzw. Adressat der eingeführten Ware unter Umständen eine Abmahnung der Bird & Bird Rechtsanwälte. Es handelt sich dabei um eine unter anderem auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte, international tätige Kanzlei, die die Interessen der Apple Inc. mit höchster Professionalität verfolgt.

Betroffen sind in den uns bekannten Fällen gewerbliche Händler. Ansprüche aus dem Marken-, Geschmacksmuster- und Wettbewerbsrecht setzen Handlungen im geschäftlichen Verkehr voraus. Die Kanzlei Bird & Bird Rechtsanwälte macht für Apple Inc. in der Regel zunächst Ansprüche auf Unterlassung geltend. Daneben wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangt. Hier ist zu beachten, dass angesichts der sehr hohen Streitwerte, die leicht im sechsstelligen Bereich liegen können, teilweise mehrere tausend Euro gefordert werden. In einigen Fällen wird außerdem im Wege des Auskunftsanspruchs der Umfang der Rechtsverletzung ermittelt. Dieses Verfahren dient in aller Regel zur Vorbereitung des meist ebenfalls bestehenden Schadensersatzanspruches. Die Angaben über die Anzahl der eingeführten bzw. vertriebenen Geräte, Ein- und Verkaufspreise etc. dienen der Bezifferung des Schadens. Je nach Einzelfall können auch hier ebenfalls erhebliche Summen entstehen.

Dahinter steht ein legitimes Interesse des Rechteinhabers. Die Marke "Apple" zählt zu den wertvollsten der Welt. Durch den Vertrieb von Plagiaten und Nachahmungen besteht die große Gefahr einer "Verwässerung", d.h. mangelhafte Qualität und fehlender Service der kopierten Produkte wirken sich negativ auf das Image des Originals aus. Nicht zuletzt entsteht auch ein materieller Schaden, der sich in Ab- und Umsatzeinbußen niederschlägt. Bei Geschmacksmusterverletzungen werden auch insbesondere die hohen Investitionen gefährdet, die der Entwicklung innovativer Produkte vorausgehen.

Angesichts der finanziellen und rechtlichen Konsequenzen einer solchen Schutzrechtsverletzung empfehlen wir dringend die Inanspruchnahme kompetenter anwaltlicher Hilfe.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Rechtsanwälte Bird & Bird erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Gemeinsam erarbeiten wir ein Konzept zur interessengerechten Lösung der Angelegenheit.

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