Urheberrechtsverletzung durch Verwendung fremder Pressetexte - OLG Karlsruhe entscheidet zugunsten Agence France-Press

Geschrieben von  RAin Albina Bechthold Montag, den 17. Oktober 2011 um 09:38 Uhr

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2011, Az. 6 U 78/10 (Vorinstanz LG Mannheim, Az. 7 O 175(09)

Wir haben in der Vergangenheit bereits mehrfach über Schadensersatzforderungen der Agence France-Presse GmbH (AFP) berichtet. Die Kanzlei KSP Rechtsanwälte hatte im Auftrag der AFP Zahlungsaufforderungen an Betreiber von Webseiten verschickt, denen Urheberrechtsverletzungen durch die unerlaubte Verwendung von Pressetexten der Agence France-Presse GmbH vorgeworfen wurden.


Auffällig war in diesem Zusammenhang, dass die Ausführungen der KSP Rechtsanwälte zur Rechtsposition der AFP und der konkreten Verletzungshandlung äußerst knapp gehalten waren. Auch eine Unterlassungserklärung wurde, wie bei Verstößen gegen das Urheberrecht sonst üblich, regelmäßig nicht verlangt.

In einigen durch unsere Kanzlei betreuten Fällen lag nach unserer Einschätzung keine Urheberrechtsverletzung vor, da die verwendeten Texte überhaupt nicht über die Schöpfungshöhe verfügten, die für den Schutz durch das Urheberrechtsgesetz erforderlich ist.

Eine Beurteilung kann allerdings immer nur in Bezug auf den konkreten Einzelfall erfolgen. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Karlsruhe einer Klage der AFP auf Schadensersatz, Unterlassung und Erstattung der Anwaltskosten stattgegeben. Das LG Mannheim hatte die Klage in der ersten Instanz aufgrund mangelnder Schöpfungshöhe der fraglichen Pressetexte noch für unbegründet erklärt.

Das OLG Karlsruhe sah dagegen in allen Fällen eine eigenpersönliche journalistische Leistung als gegeben an und bejahte eine Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten. Dieser muss nun über EUR 3.000 an die Klägerin zahlen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, die streitgegenständlichen Presseberichte würden über eine durch die behandelten Ereignisse vorgegebene Darstellung hinausgehen und ein ausreichendes Maß an persönlicher geistiger Schöpfung erkennen lassen. Dies sei unter anderem auf Hintergrundinformationen, eigene Bewertungen des Autors und die Darstellung vertiefter Fakten zurückzuführen.

Nach unserer Auffassung haben die Richter hierbei teilweise äußerst geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt. Zwar ist grundsätzlich im Interesse der Urheber ein möglichst weitgehender Schutz zu begrüßen. Dass aber die Beschreibung eines Flugzeugabsturzes als "dramatische Notlandung" bereits eine Bewertung darstellen soll, die zur Annahme einer individuellen geistigen Leistung führt, sehen wir kritisch. Gleichzeitig weist aber auch das OLG Karlsruhe zutreffend darauf hin, dass für routinemäßige Kurzberichte ein urheberrechtlicher Schutz zu verneinen ist.

Interessant ist übrigens, dass die Agence France-Presse GmbH vor dem OLG Karlsruhe nicht von den KSP Rechtsanwälten vertreten wurde. Vielmehr hat die für Abmahnungen wegen Filesharing bekannte Kanzlei Nümann + Lang das Urteil erstritten - dies geht aus einer Pressemitteilung auf der Kanzleiwebseite hervor, in der auf die "Urheberrechtspezialisten" der Kanzlei verwiesen wird.

Das vorliegende Urteil bedeutet nach unserer Einschätzung keinesfalls, dass automatisch alle Zahlungsforderungen der Agence France-Presse GmbH auch begründet sind. Auch das OLG Karlsruhe verneint zu Recht Urheberrechtsschutz für kurze, rein handwerkliche Pressetexte. Wir raten zu einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall.

Haben auch Sie ein entsprechendes Schreiben der KSP Rechtsanwälte erhalten? Gerne können Sie sich bei uns über das weitere Vorgehen informieren.
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