Im Kern geht es um die Frage der Zuverlässigkeit der von der Firma GuardaLey verwendeten Software "Observe". Offensichtlich werden bei der Überwachung von Tauschbörsen nicht nur tatsächliche Datenübertragungen durch Up- und/oder Downloads erfasst, sondern auch bloße Downloadanfragen, die keine Urheberrechtsverletzungen darstellen. Wenn letztere nicht als solche kenntlich gemacht werden, besteht die Gefahr, das rechtsgrundlose Abmahnungen ausgesprochen werden.
Nach unserem Kenntnisstand arbeiten auch die für Abmahnungen im Bereich Filesharing hinreichend bekannten Kanzleien Schulenberg & Schenk, Sasse & Partner sowie die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der Firma GuardaLey Ltd. zusammen. Es stellt sich daher die berechtigte Frage nach der Richtigkeit der hier ermittelten und verwendeten Daten. Uns ist nicht bekannt, ob von der eingesetzten "Observe"-Software verschiedene Versionen existieren, die sich in ihrer Funktionsweise unterscheiden. Wenn, wie die Kanzlei BaumgartenBrandt in dem bezeichneten Verfahren zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht hat, anhand der Ermittlungsdaten eine Unterscheidung zwischen Urheberrechtsverletzungen und bloßen Downloadanfragen nicht möglich ist, könnte dies natürlich auch die Abmahnungen der übrigen Kanzleien betreffen, die auf die Ergebnisse der GuardaLey Ltd. zurückgreifen.
Wir werden diese Angelegenheit weiter verfolgen und schnellstmöglich in unserem Blog berichten.
In einem aktuellen Verfahren kam das LG Berlin (Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 16 O 55/11) zu dem Schluss, dass "unzuverlässige Recherchedienstleistungen" der Firma GuardaLey Ltd. dargelegt und glaubhaft gemacht wurden. Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen der Ermittlungsfirma und der Kanzlei BaumgartenBrandt, über den wir bereits hier berichteten.
Im Kern geht es um die Frage der Zuverlässigkeit der von der Firma GuardaLey verwendeten Software "Observe". Offensichtlich werden bei der Überwachung von Tauschbörsen nicht nur tatsächliche Datenübertragungen durch Up- und/oder Downloads erfasst, sondern auch bloße Downloadanfragen, die keine Urheberrechtsverletzungen darstellen. Wenn letztere nicht als solche kenntlich gemacht werden, besteht die Gefahr, das rechtsgrundlose Abmahnungen ausgesprochen werden.
Nach unserem Kenntnisstand arbeiten auch die für Abmahnungen im Bereich Filesharing hinreichend bekannten Kanzleien Schulenberg & Schenk, Sasse & Partner sowie die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der Firma GuardaLey Ltd. zusammen. Es stellt sich daher die berechtigte Frage nach der Richtigkeit der hier ermittelten und verwendeten Daten. Uns ist nicht bekannt, ob von der eingesetzten "Observe"-Software verschiedene Versionen existieren, die sich in ihrer Funktionsweise unterscheiden. Wenn, wie die Kanzlei BaumgartenBrandt in dem bezeichneten Verfahren zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht hat, anhand der Ermittlungsdaten eine Unterscheidung zwischen Urheberrechtsverletzungen und bloßen Downloadanfragen nicht möglich ist, könnte dies natürlich auch die Abmahnungen der übrigen Kanzleien betreffen, die auf die Ergebnisse der GuardaLey Ltd. zurückgreifen.
Wir werden diese Angelegenheit weiter verfolgen und schnellstmöglich in unserem Blog berichten.

